Beitragsordnung der Deutschen Interessengemeinschaft Akne inversa e.V.
(Ordnung für § 8 Mitgliedsbeiträge der Mitglieder)
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.
§ 2 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr:
1. Ordentliche Mitglieder
a. Regulärer Mitgliedsbeitrag: 24 €
b. für Jugendliche bis 18 Jahre, Rentner, Sozialhilfe - Hartz4-Empfänger, Schüler und Studenten
bis 25 Jahre, Auszubildende (in der ersten Lehre), Arbeitslose, Schwerbehinderte mit einem
GdB ab 70, Mitgliedsbeitrag: 12 € (bei Nachweis der Eigenschaft)
2. Ehrenmitglieder
Beitragsfrei
3. Fördermitglieder
Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 300 €
4. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
5. Ermäßigte Mitgliedsbeiträge müssen entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand
entscheidet über die Einstufung.
6. Änderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eintreten
der Änderung, insbesondere bei Zahlung eines ermäßigten Mitgliedsbeitrags, mitzuteilen.
7. Der Mitgliedsbeitrag wird unbar durch Einzugsermächtigung zum Beginn der Mitgliedschaft im Voraus
erhoben. Die Zahlung ist für jedes Kalenderjahr im Voraus zum 01.02. fällig. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.
8. Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft wird der erste Betrag innerhalb von 14 Tagen fällig. Nach Ablauf
dieser Frist befindet sich der Zahlungspflichtige automatisch in Verzug.
9. Die Beiträge sind für ein Jahr im Voraus zu zahlen.
10. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche
Mahnung, in dem ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum
festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche
Mahnung. Für jede Mahnung wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr (mindestens 3 € für die erste
Mahnung und 5 € für die zweite Mahnung, jeweils zzgl. der Rücklastschriftgebühren) erhoben. Die Höhe
der Bearbeitungsgebühr setzt der Vorstand fest. Der Vorstand kann auch den sofortigen Ausschluss und
die Beendigung der Mitgliedschaft bei Zahlungsverzug beschließen
05.07.2011
Autor: Vorstand
Letzte Aktualisierung: 18.05.2012
Der Vorstand